Hygienekonzept

 

Schutz- und Hygienekonzept der Landeshauptstadt München

zur Nutzung der städtischen Räume in Schulen (Klassenzimmer) im Rahmen der

Corona-Pandemie-Prävention

 

Stand: 02.09.2020

Präambel

Die Landeshauptstadt München, das Referat für Bildung und Sport stellt die Räume der

Münchner Schulen unter den im folgenden genannten Voraussetzungen für eine

außerschulische Nutzung zur Verfügung. Die Anbieter tragen eine besondere Verantwortung

für die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsregeln, insbesondere da eine Wechselnutzung

von Schule und außerschulischer Nutzung besonders hohe Anforderungen an die strikte

Einhaltung der Schutzvorschriften stellt. Nur durch einen verantwortungsvollen Umgang aller

Beteiligten mit den Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Lockerungen

nicht wieder zurückgenommen werden müssen.

 

Allgemeine Schutzvorschriften

Grundlage für die Nutzung der Klassenzimmer sind die Bayerische

Infektionsschutzmaßnahmeverordnung sowie die Rahmenhygienepläne Kulturelle

Veranstaltungen und Proben sowie Chorgesang im Bereich der Laienmusik der

Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und Wissenschaft und Kunst in der

jeweils gültigen Fassung. Die Veranstalter sind verpflichtet, für die von ihnen angebotenen

Aktivitäten ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, das den Kreisverwaltungsbehörden

auf Verlangen vorzulegen ist.

Die Veranstalter sind zur Einhaltung und Durchsetzung folgender Regeln in den städtischen

Schulen/Räumlichkeiten verpflichtet:

1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen die den Kontaktbeschränkungen

unterliegen, also z.B. nicht aus dem gleichen Hausstand kommen muss

jederzeit zwingend eingehalten werden.

2. Außerhalb der jeweiligen Aktivität (Unterricht etc.), bei der die Mund-Nasen-Bedeckung

abgenommen werden kann, wenn die Teilnehmer ihren Platz eingenommen haben und

der Mindestabstand gewahrt ist, besteht in den Räumen sowie auf dem gesamten

Schulgelände die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

3. Bei Chor- und Gesangsproben sind die Bestimmungen des Rahmenhygieneplans

Chorgesang im Bereich der Laienmusik einzuhalten.

4. Bei Musikunterricht bzw. Musikproben sind die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts

Kulturelle Veranstaltungen und Proben einzuhalten.

5. "Körperkontakte z.B. im Rahmen von Begrüßung oder Verabschiedung müssen

unterbleiben. Gegenstände sollten nicht von Hand zu Hand herumgereicht werden.

6. Vorhandene WC-Anlagen können genutzt werden; die WCs dürfen stets nur von einer

Person betreten werden, wenn und soweit nicht anderweitige Nutzung durch Aushang

der Landeshauptstadt München ausdrücklich zugelassen ist.

7. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es beim Betreten und Verlassen

der Räumlichkeiten/Schulen nicht zu Wartezeiten kommt.

8. Zuschauer*innen sowie Begleitpersonen sind nicht erlaubt. Insbesondere dürfen Eltern,

die Kinder zu den Angeboten bringen, das Schulgelände nicht betreten. Der Nutzer ist

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen.

9. Teilnehmer*innen, die Krankheitssymptome aufweisen, ist das Betreten der Schule und

die Teilnahme an jeglichen Aktivitäten untersagt.

10. Die allgemeinen Regelungen zur Händehygiene sowie die „Hust-Etikette“ sind

einzuhalten.

11. Bei Aktivitäten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf

zu achten, dass die Teilnehmer*innen möglichst einem festen Kursverband zugeordnet

bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter*in/Lehrer*in betreut wird.

12. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-

19-Falles unter Teilnehmern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit

Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen.

Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der

Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden

erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen

können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor

unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die

Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Nutzer sind bei der

Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche

Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die

Datenverarbeitung zu informieren.

13. Der/die verantwortliche Lehrer*in/Kursleiter*in macht gegenüber Personen, die die

Vorschriften nicht einhalten, konsequent vom Hausrecht Gebrauch.

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