Schutz- und Hygienekonzept der Landeshauptstadt München
zur Nutzung der städtischen Räume in Schulen (Klassenzimmer) im Rahmen der
Corona-Pandemie-Prävention
Stand: 02.09.2020
Präambel
Die Landeshauptstadt München, das Referat für Bildung und Sport stellt die Räume der
Münchner Schulen unter den im folgenden genannten Voraussetzungen für eine
außerschulische Nutzung zur Verfügung. Die Anbieter tragen eine besondere Verantwortung
für die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsregeln, insbesondere da eine Wechselnutzung
von Schule und außerschulischer Nutzung besonders hohe Anforderungen an die strikte
Einhaltung der Schutzvorschriften stellt. Nur durch einen verantwortungsvollen Umgang aller
Beteiligten mit den Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Lockerungen
nicht wieder zurückgenommen werden müssen.
Allgemeine Schutzvorschriften
Grundlage für die Nutzung der Klassenzimmer sind die Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmeverordnung sowie die Rahmenhygienepläne Kulturelle
Veranstaltungen und Proben sowie Chorgesang im Bereich der Laienmusik der
Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und Wissenschaft und Kunst in der
jeweils gültigen Fassung. Die Veranstalter sind verpflichtet, für die von ihnen angebotenen
Aktivitäten ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, das den Kreisverwaltungsbehörden
auf Verlangen vorzulegen ist.
Die Veranstalter sind zur Einhaltung und Durchsetzung folgender Regeln in den städtischen
Schulen/Räumlichkeiten verpflichtet:
1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen die den Kontaktbeschränkungen
unterliegen, also z.B. nicht aus dem gleichen Hausstand kommen muss
jederzeit zwingend eingehalten werden.
2. Außerhalb der jeweiligen Aktivität (Unterricht etc.), bei der die Mund-Nasen-Bedeckung
abgenommen werden kann, wenn die Teilnehmer ihren Platz eingenommen haben und
der Mindestabstand gewahrt ist, besteht in den Räumen sowie auf dem gesamten
Schulgelände die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
3. Bei Chor- und Gesangsproben sind die Bestimmungen des Rahmenhygieneplans
Chorgesang im Bereich der Laienmusik einzuhalten.
4. Bei Musikunterricht bzw. Musikproben sind die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts
Kulturelle Veranstaltungen und Proben einzuhalten.
5. "Körperkontakte z.B. im Rahmen von Begrüßung oder Verabschiedung müssen
unterbleiben. Gegenstände sollten nicht von Hand zu Hand herumgereicht werden.
6. Vorhandene WC-Anlagen können genutzt werden; die WCs dürfen stets nur von einer
Person betreten werden, wenn und soweit nicht anderweitige Nutzung durch Aushang
der Landeshauptstadt München ausdrücklich zugelassen ist.
7. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es beim Betreten und Verlassen
der Räumlichkeiten/Schulen nicht zu Wartezeiten kommt.
8. Zuschauer*innen sowie Begleitpersonen sind nicht erlaubt. Insbesondere dürfen Eltern,
die Kinder zu den Angeboten bringen, das Schulgelände nicht betreten. Der Nutzer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen.
9. Teilnehmer*innen, die Krankheitssymptome aufweisen, ist das Betreten der Schule und
die Teilnahme an jeglichen Aktivitäten untersagt.
10. Die allgemeinen Regelungen zur Händehygiene sowie die „Hust-Etikette“ sind
einzuhalten.
11. Bei Aktivitäten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf
zu achten, dass die Teilnehmer*innen möglichst einem festen Kursverband zugeordnet
bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter*in/Lehrer*in betreut wird.
12. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-
19-Falles unter Teilnehmern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit
Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen.
Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der
Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden
erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen
können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die
Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Nutzer sind bei der
Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche
Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die
Datenverarbeitung zu informieren.
13. Der/die verantwortliche Lehrer*in/Kursleiter*in macht gegenüber Personen, die die
Vorschriften nicht einhalten, konsequent vom Hausrecht Gebrauch.